EU-Beihilfe
Beihilfen sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte direkte oder indirekte Vorteile gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und dadurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen. Dazu zählen u.a. Zuwendungen, verbilligte Darlehen und Bürgschaften. Wenn der Staat Unternehmen diese Beihilfen selektiv gewährt, kann dies den Wettbewerb innerhalb Europas verfälschen. Aus diesem Grunde sind staatliche Beihilfen nur unter strengen rechtlichen Regularien der EU-Kommission in speziellen Ausnahmefällen zulässig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür sind in Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie in zahlreichen Verordnungen festgelegt. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in den nachstehenden Links.
Verordnungen und Leitlinien
Hinweise des BMWi zum Beihilferecht
Die folgenden Dateien stellen eine Handreichung des BMWi zum Thema EU Beihilferecht dar. Für einen ersten Überblick über die Beihilferelevanz empfehlen wir die Lektüre der Datei „Leitfaden und Selbsttest“.
Die für die Umsetzung des OP EFRE 2014-2020 erforderlichen Fördergrundlagen und ihre Umsetzung müssen mit dem EU Beihilferecht vereinbar sein. Zu beachten ist, dass sowohl die KOM als auch der EuRH in der Vereinbarkeit der Fördervorhaben mit dem EU-Beihilferecht einen Prüfungsschwerpunkt in der Förderperiode 2014 – 2020 setzen. Daher ist nicht nur die Vereinbarkeit der Fördergrundlage mit dem EU-Beihilferecht, sondern vor der Bewilligung der Vorhaben – sofern für das jeweilige Vorhaben einschlägig - die Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht von der zgS nachvollziehbar und umfassend zu dokumentieren. Deshalb ist auch für jedes Einzelvorhaben, sofern Prüfungen nach dem EU-Beihilferecht durchgeführt werden müssen, dies ebenfalls in den Checklisten zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der VB, der KOM, dem EuRH oder dem TRH auf Verlangen vorzulegen.